Das sei aber nicht möglich, wenn noch nicht einmal klar sei, was sich überhaupt in den Akten befinde. Um später während einer Einvernahme Vorhalte machen zu können, müssten diese zutreffend sein, ansonsten sie nicht zugelassen würden. Die Beschwerdeführer stünden einer staatlichen Übermacht entgegen. Im Schreiben vom 6. März 2020 an die UPD beziehe sich die Staatsanwaltschaft auf Aktenstücke, die sich nicht ausfindig machen liessen. Sie verweise weder auf ein Datum noch auf einen Faszikel noch auf einen sonstigen Anhaltspunkt. Die Staatsanwaltschaft mache der UPD Vorhalte, die man nicht nachvollziehen könne.