6 tersuchung ins Vorverfahren verlegt. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft entscheiden könne, wann sie die Akten erfasse. Vorliegend sei der Geschädigte verstorben. Die Angehörigen wollten sich am Verfahren beteiligen und wissen, was sich in den Akten befinde. Sie wollten eine Forderung gegen den Staat geltend machen. Bereits jetzt werde es für das weitere Verfahren entscheidend sein, dass sich die Betroffenen auf präzise Aktenstücke berufen könnten. Das sei aber nicht möglich, wenn noch nicht einmal klar sei, was sich überhaupt in den Akten befinde.