Rechtsanwalt C.________ habe es auch in einem Verfahren im Kanton Bern erlebt, dass ein Aktenstück erst am Schluss der Untersuchung zu den Akten gegeben worden sei. Dies habe weitreichende Konsequenzen für den Betroffenen gehabt. Zumindest die wesentlichen Aktenstücke seien hier zu erfassen. Dazu gehörten die Ein- und Austrittsberichte der diversen Institutionen, aber auch die Sichtkontrollen und die internen Aktennotizen der UPD. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft sei nicht respektiert. Dort stehe nicht, dass es zulässig wäre, Aktenstücke pauschal als medizinische Unterlagen zu qualifizieren, ohne Bezug auf einzelne Aktenstücke zu nehmen.