Dies sei insbesondere stossend, weil das Dossier auf eine Beurteilung der medizinischen Akten hinauslaufe, welche gerade nicht erfasst seien. Es komme immer wieder vor, dass einzelne Aktenstücke nachträglich zu den Akten hinzugefügt würden. Als Beispiel diene das Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2019 vom 6. Juli 2019 E. 4.4, wo ein Staatsanwalt nachträglich nicht unterzeichnete Ermittlungsaufträge an die Polizei zu den Akten gereicht habe. Das Bundesgericht meine, es handle sich höchstens um die Verletzung einer Formvorschrift. Ob dem so sei, werde sich höchstens weisen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf eine Beschwerde eintreten würde. Rechtsanwalt C.__