Eine fortlaufende Paginierung, wie sie die Beschwerdeführer verlangten, sei nur eine von mehreren Möglichkeiten und damit keineswegs zwingend (Verweis auf Urteil des Appellationsgerichts Ba- sel-Stadt BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018). Die den Beschwerdeführern am 24. März 2020 zugesendeten Akten enthielten ein rudimentäres Aktenverzeichnis, worin ca. 10% der Aktenstücke erwähnt würden. Das Inhaltsverzeichnis enthalte auf Seite 1 sechs Positionen, auf Seite 2 21 Positionen und auf Seite 3 vier Positionen. Insgesamt enthalte es also unter 20 Faszikeln 31 erwähnte und teilweise datierte Aktenstücke; dies bei einem Aktenumfang von über 600 Seiten.