Dies, zumal die Rubrik «Editionen» in umfangreichen Fällen mehrere Ordner umfassen könne. Sollte die Staatsanwaltschaft folgern, dass die Paginierung der Akten bereits als fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis gewertet werden könne, wäre ihr zu widersprechen. Genauso wenig wie die Seiten eines Buches ein Inhaltsverzeichnis seien, stellten paginierte Dokumente ein Aktenverzeichnis dar. Die Staatsanwaltschaft müsse – ausser in einfachen Fällen – bereits zu Beginn ein Aktenverzeichnis anlegen, wel-