3.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, das hiesige Register könne nicht als Verzeichnis im Sinne des Gesetzes gelten. Es liste nur die sich bereits aus den Griffregistern ergebenden Rubriken auf. Welche Dokumente sich wo befänden, gehe daraus nicht hervor. Damit erfülle das Inhaltsverzeichnis den Zweck eines Verzeichnisses gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO, nämlich die Verschaffung eines Überblicks über existierende Akten, die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten und das rasche Auffinden bestimmter Dokumente, nicht. Dies, zumal die Rubrik «Editionen» in umfangreichen Fällen mehrere Ordner umfassen könne.