318 StPO möglich ist. Es liegt damit keine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn der Zeitpunkt der Paginierung der Akten nicht auf die Eröffnung der Untersuchung, sondern auf den Zeitpunkt nach der Erhebung der grundlegenden Beweise gelegt wird. Zu den grundlegenden Beweiserhebungen gehören vorliegend die Durchführung von einer bis vier Einvernahmen mit Betreuern/innen aus der UPD Waldau sowie das Einholen eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens. Dabei könnten Ergänzungen der Editiorien notwendig werden. Eine Verletzung des Fairnessgebots oder des rechtlichen Gehörs ist […] nicht ersichtlich.