Die zu erwartenden neuen Akten können mühelos in den vorgedruckten Unterfaszikeln abgelegt werden (vgl. namentlich Fasz. 6, Einvernahmen und sonstige Gutachten), ohne dass die heute ausgewiesene Aktenstruktur verändert werden müsste. Die Akten bleiben damit auch im Wachstum übersichtlich. Der praxistaugliche Aktenaufbau gemäss der Weisung des Generalstaatsanwalts des Kt. Bern vom 17.12.2010 ist denn auch explizit darauf ausgerichtet, dass in kleineren Fällen wie dem vorliegenden ein systematisches und kontinuierliches ,Wachsen' der Akten bis zur Paginierung vor Ansetzung der Beweismittelfrist nach Art. 318 StPO möglich ist.