Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Untersucht wird der aussergewöhnliche Todesfall von E.________ sel. […]. Die Strafkläger […] befinden sich im Verfahren zur Aufklärung des Todes ihres Sohnes auf der Seite der Ankläger und nicht etwa in der vulnerablen Position einer beschuldigten Person (in Haft). Die Untersuchung des aussergewöhnlichen Todesfalles von E.________ sel. präsentiert sich auf Ebene des Aktenumfangs als ein einfacher, überschaubarer Fall. Die zwei Bundesordner Akten sind weisungsgemäss nach den 20 Sachkapiteln übersichtlich mit gut lesbar angeschriebenen Faszikeln und Unterfaszikeln geordnet.