Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Staatsanwaltschaft – ausser in einfachen Fällen – bereits zu Beginn des Untersuchungsverfahrens ein Aktenverzeichnis anlegen muss, welches geeignet ist, ein rasches und müheloses Auffinden von Aktenstücken und eine Kontrolle der Vollständigkeit der Akten zu ermöglichen, indem es die einzelnen Aktenstücke und deren Fundstelle