Unter den konkreten Umständen jenes Falles erachtete das Bundesgericht diese Aktenführung als unzureichend. Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 mit seiner eigenen Rechtsprechung zur Aktenführung auseinander und stellte unbeschadet der Gutheissung der Beschwerde fest: Soweit trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht somit regelmässig nicht ein (vgl. Urteil 1B 334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3) (E. 3.2.2.).