100 Abs. 2 StPO) vorinstanzlichen Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens. (E. 3.3.3.). Das Bundesgericht kritisierte, dass die Vorinstanz das (rudimentäre) Vorblatt zur Sachablage als Inhaltsverzeichnis verstehen wollte und dass aus den insgesamt sechs Bundesordnern Akten nicht übersichtlich erkennbar war, welche Aktenstücke zu welchem Zeitpunkt abgelegt worden waren. Eine «Durchforstung» der Akten sei nötig gewesen, um sich darin sachlich und chronologisch zurecht zu finden (E. 3.3.3.). Unter den konkreten Umständen jenes Falles erachtete das Bundesgericht diese Aktenführung als unzureichend.