Mit Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde betreffend den Kanton Solothurn wegen formeller Rechtsverweigerung zufolge ungenügender Aktenführung gut. Gegenstand war ein nachträgliches Verfahren gegen eine verurteilte Person, deren stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB um weitere 5 Jahre verlängert werden sollte. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid aus: Die beim Bundesgericht vorinstanzlich eingereichten kantonalen Akten erreichen einen Umfang von rund 16 kg. Die Akten bestehen aus den erwähnten fünf Bundesordnern, einem gelben Ordner ("Verfahrensordner") und der "einfachen" (Art. 100 Abs. 2 StPO)