Inhaltlich werden die Akten systematisch nach 20 klar definierten Sachkapiteln mit vordefinierten Unterkapiteln geordnet (Weisung, Ziff. 3). Die Weisung präzisiert sodann in Ziff. 4, dass die Akten spätestens im Zeitpunkt des Ansetzens der Beweismittelfrist nach Art. 318 StPO zu paginieren sind, und zwar grundsätzlich in fortlaufender Weise. Mit Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde betreffend den Kanton Solothurn wegen formeller Rechtsverweigerung zufolge ungenügender Aktenführung gut.