O., N. 27 zu Art. 100 StPO). Da die Aktenordnung durch die StPO nur rudimentär geregelt wird, haben die Kantone bzw. die Staatsanwaltschaften und Gerichte durch entsprechende Weisungen eine geeignete Aktenführung sicherzustellen (SCHMUTZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 100 StPO). Mit der Weisung «Aktenführung und Aktenordnung» vom 17. Dezember 2010 der Generalstaatsanwaltschaft wurden im Kanton Bern derartige Regeln erlassen. Demnach werden ein Deckblatt (Weisung, Ziff. 1) und grundsätzlich ein Verzeichnis (Weisung Ziff. 2) erstellt. Inhaltlich werden die Akten systematisch nach 20 klar definierten Sachkapiteln mit vordefinierten Unterkapiteln geordnet (Weisung, Ziff. 3).