vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2.). Bei der konkreten Ausgestaltung der Aktenordnung und der Aktenführung haben die Kantone bzw. die fallführenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen auch nach dem Inkrafttreten der StPO einen Spielraum. Die kantonal unterschiedlichen Gepflogenheiten haben weiterhin Bestand, wenn sie den Mindestanforderungen des Bundesrechts entsprechen (vgl. SCHMUTZ, a.a.O., N. 26 zu Art. 100 StPO). Die Anforderungen an die Aktenführung sind auf «die Sicherstellung eines effektiven Einsichts- und Äusserungsrechts auszurichten, dürfen aber auch nicht überspannt werden» (WALD-