Eine nummerierte Aktenführung ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und betrifft insbesondere die Verteidigungsrechte einer beschuldigten Person in einem Strafverfahren, hat darüber hinaus aber in allen Verfahren Geltung (vgl. SCHMUTZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N.1 zu Art. 100 StPO; WALDMANN, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 40 ff. zu Art. 29 BV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2.).