Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 Bst. c und 107 StPO). Das Äusserungsrecht kann nur wirksam wahrgenommen werden, wenn die Parteien die Entscheidgrundlagen der Behörde kennen. Daher haben sie Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Damit der Anspruch wahrgenommen werden kann, müssen Akten bestehen; die Aktenführung ist eine Verpflichtung. Eine nummerierte Aktenführung ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und betrifft insbesondere die Verteidigungsrechte einer beschuldigten Person in einem Strafverfahren