3. Den Beschwerdeführern sei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MwSt und Auslagen) zuzusprechen. 2 4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 20.03.2020 der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen