Am 24. März 2020 schickte Rechtsanwalt C.________ die Verfahrensakten aufgrund der fehlenden Paginierung zurück und erhob namens der Beschwerdeführer am 2. April 2020 die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Akten umgehend zu paginieren und in einem Inhaltsverzeichnis vollständig zu erfassen, oder aber es seien die Akten in einem Inhaltsverzeichnis vollständig zu erfassen (Disp. Ziffer 3 der Vorinstanz). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.