Sie erhielt als Antwort, dass eine anfechtbare Verfügung gewünscht werde und keine unpaginierten Akten. Am 20. März 2020 wurden dem Parteivertreter der Beschwerdeführer schliesslich wie gewünscht eine anfechtbare Verfügung zusammen mit den Akten BA 19 554 (2 Bundesordner) zur Einsichtnahme zugestellt und der Hinweis angebracht, dass eine Paginierung nach Erhebung der grundlegenden Beweise, jedenfalls aber vor Ansetzung der Beweismittelfrist nach Art. 318 StPO, erfolgen werde. Am 24. März 2020 schickte Rechtsanwalt C._____