Nur so könne das Äusserungsrecht wirksam wahrgenommen werden. Der Aktennotiz vom 18. März 2020 ist zu entnehmen, dass die Assistentin der Staatsanwaltschaft sich im Anwaltsbüro des Parteivertreters erkundigte, ob dieser die Akten auch einsehen wolle, wenn sie nicht paginiert seien. Sie erhielt als Antwort, dass eine anfechtbare Verfügung gewünscht werde und keine unpaginierten Akten.