Die Beschwerdekammer erkannte im Beschluss BK 20 13+14 vom 25. Februar 2020 eine Gehörsverletzung, weil die gewährte Akteneinsicht an eine telefonische Kontaktierung der zuständigen Assistentin geknüpft wurde, gleichzeitig aber eine zehntägige Beschwerdefrist lief. Am 12. März 2020 richtete Rechtsanwalt C.________ ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, worin er unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts vom 25. Februar 2020 erneut um Zustellung der vollständigen und paginierten Akten ersuchte, wobei eventualiter ein entsprechendes Verzeichnis zu erstellen sei. Nur so könne das Äusserungsrecht wirksam wahrgenommen werden.