Ausserdem wiederholte er den Antrag, dass die Akten zu paginieren seien. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde am 27. Dezember 2019 gutgeheissen und es wurde verfügt, dass die Akten bei der Assistentin der Staatsanwältin telefonisch angefordert werden können. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Die Beschwerdekammer erkannte im Beschluss BK 20 13+14 vom 25. Februar 2020 eine Gehörsverletzung, weil die gewährte Akteneinsicht an eine telefonische Kontaktierung der zuständigen Assistentin geknüpft wurde, gleichzeitig aber eine zehntägige Beschwerdefrist lief.