Am 14. November 2019 teilte ihm die neu zuständige Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, dass sie mit Verweis auf Art. 101 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311) noch keine Einsicht in die Akten gewähren könne, weil wichtige Beweise noch nicht erhoben worden seien. Am 18. November 2019 verlangte Rechtsanwalt C.________ bei der Staatsanwaltschaft eine anfechtbare Verfügung betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht. Ausserdem wiederholte er den Antrag, dass die Akten zu paginieren seien.