Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 147 + 148 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 D.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Aktenführung und Aktenverzeichnis Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben, vom 20. März 2020 (BA 19 554) Erwägungen: 1. Am 10. November 2019 zeigte Rechtsanwalt C.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die anwaltliche Vertretung von B.________ und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an und ersuchte um Einsicht in die paginierten Akten des Verfahrens BA 19 554. Am 14. November 2019 teilte ihm die neu zuständige Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) mit, dass sie mit Verweis auf Art. 101 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 311) noch keine Einsicht in die Akten ge- währen könne, weil wichtige Beweise noch nicht erhoben worden seien. Am 18. November 2019 verlangte Rechtsanwalt C.________ bei der Staatsanwalt- schaft eine anfechtbare Verfügung betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht. Ausserdem wiederholte er den Antrag, dass die Akten zu paginieren seien. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde am 27. Dezember 2019 gutgeheissen und es wurde verfügt, dass die Akten bei der Assistentin der Staatsanwältin telefonisch angefordert werden können. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdefüh- rer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Die Beschwerdekammer er- kannte im Beschluss BK 20 13+14 vom 25. Februar 2020 eine Gehörsverletzung, weil die gewährte Akteneinsicht an eine telefonische Kontaktierung der zuständigen Assistentin geknüpft wurde, gleichzeitig aber eine zehntägige Beschwerdefrist lief. Am 12. März 2020 richtete Rechtsanwalt C.________ ein Schreiben an die Staats- anwaltschaft, worin er unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts vom 25. Februar 2020 erneut um Zustellung der vollständigen und paginierten Akten er- suchte, wobei eventualiter ein entsprechendes Verzeichnis zu erstellen sei. Nur so könne das Äusserungsrecht wirksam wahrgenommen werden. Der Aktennotiz vom 18. März 2020 ist zu entnehmen, dass die Assistentin der Staatsanwaltschaft sich im Anwaltsbüro des Parteivertreters erkundigte, ob dieser die Akten auch einsehen wolle, wenn sie nicht paginiert seien. Sie erhielt als Antwort, dass eine anfechtbare Verfügung gewünscht werde und keine unpaginierten Akten. Am 20. März 2020 wurden dem Parteivertreter der Beschwerdeführer schliesslich wie gewünscht eine anfechtbare Verfügung zusammen mit den Akten BA 19 554 (2 Bundesordner) zur Einsichtnahme zugestellt und der Hinweis angebracht, dass eine Paginierung nach Erhebung der grundlegenden Beweise, jedenfalls aber vor Ansetzung der Beweis- mittelfrist nach Art. 318 StPO, erfolgen werde. Am 24. März 2020 schickte Rechts- anwalt C.________ die Verfahrensakten aufgrund der fehlenden Paginierung zurück und erhob namens der Beschwerdeführer am 2. April 2020 die dem vorlie- genden Verfahren zugrundeliegende Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Akten umgehend zu paginieren und in einem Inhaltsverzeichnis vollständig zu erfassen, oder aber es seien die Ak- ten in einem Inhaltsverzeichnis vollständig zu erfassen (Disp. Ziffer 3 der Vorinstanz). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Den Beschwerdeführern sei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MwSt und Ausla- gen) zuzusprechen. 2 4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 20.03.2020 der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer repli- zierten am 13. Mai 2020 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; c. die von den Parteien eingereichten Akten. Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systemati- sche Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 Bst. c und 107 StPO). Das Äusserungsrecht kann nur wirksam wahrgenommen werden, wenn die Parteien die Entscheidgrundlagen der Behörde kennen. Daher haben sie Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Damit der Anspruch wahrgenommen werden kann, müssen Akten bestehen; die Aktenführung ist eine Verpflichtung. Eine nummerierte Aktenführung ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und betrifft insbesondere die Verteidigungsrechte einer beschuldigten Person in einem Straf- verfahren, hat darüber hinaus aber in allen Verfahren Geltung (vgl. SCHMUTZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N.1 zu Art. 100 StPO; WALDMANN, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 40 ff. zu Art. 29 BV; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2.). Bei der konkreten Ausgestaltung der Aktenordnung und der Aktenführung haben die Kantone bzw. die fallführenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen auch nach dem Inkrafttre- ten der StPO einen Spielraum. Die kantonal unterschiedlichen Gepflogenheiten haben weiterhin Bestand, wenn sie den Mindestanforderungen des Bundesrechts entsprechen (vgl. SCHMUTZ, a.a.O., N. 26 zu Art. 100 StPO). Die Anforderungen an die Aktenführung sind auf «die Sicherstellung eines effektiven Einsichts- und Äus- serungsrechts auszurichten, dürfen aber auch nicht überspannt werden» (WALD- 3 MANN, a.a.O., N. 54 zu Art. 29 BV). «Die in Art. 100 Abs. 2 vorgeschriebene fortlau- fende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis setzt voraus, dass sämtliche Do- kumente und anderen Bestandteile der Akten nummeriert werden. Auch hier sind verschiedene Systeme möglich. In einfachen Fällen reicht eine durchgehende Nummerierung, welche sinnvollerweise erst dann vorgenommen wird, wenn die Ak- ten vollständig sind. Der Nachteil eines solchen Vorgehens liegt darin, dass vor der Nummerierung bei Einvernahmen und anderen Verfahrenshandlungen Verweise auf bestimmte Aktenstellen nur mit umständlichen Umschreibungen möglich sind. In mittleren und umfangreicheren Fällen erfolgt die Nummerierung deshalb häufig im Dezimalsystem.» (SCHMUTZ, a.a.O., N. 27 zu Art. 100 StPO). Da die Aktenord- nung durch die StPO nur rudimentär geregelt wird, haben die Kantone bzw. die Staatsanwaltschaften und Gerichte durch entsprechende Weisungen eine geeigne- te Aktenführung sicherzustellen (SCHMUTZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 100 StPO). Mit der Weisung «Aktenführung und Aktenordnung» vom 17. Dezember 2010 der General- staatsanwaltschaft wurden im Kanton Bern derartige Regeln erlassen. Demnach werden ein Deckblatt (Weisung, Ziff. 1) und grundsätzlich ein Verzeichnis (Weisung Ziff. 2) erstellt. Inhaltlich werden die Akten systematisch nach 20 klar definierten Sachkapiteln mit vordefinierten Unterkapiteln geordnet (Weisung, Ziff. 3). Die Wei- sung präzisiert sodann in Ziff. 4, dass die Akten spätestens im Zeitpunkt des An- setzens der Beweismittelfrist nach Art. 318 StPO zu paginieren sind, und zwar grundsätzlich in fortlaufender Weise. Mit Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht eine Be- schwerde betreffend den Kanton Solothurn wegen formeller Rechtsverweigerung zufolge ungenügender Aktenführung gut. Gegenstand war ein nachträgliches Ver- fahren gegen eine verurteilte Person, deren stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB um weitere 5 Jahre verlängert werden sollte. Das Bundesgericht führ- te in seinem Entscheid aus: Die beim Bundesgericht vorinstanzlich eingereichten kantonalen Akten erreichen einen Umfang von rund 16 kg. Die Akten bestehen aus den erwähnten fünf Bundes- ordnern, einem gelben Ordner ("Verfahrensordner") und der "einfachen" (Art. 100 Abs. 2 StPO) vorin- stanzlichen Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens. (E. 3.3.3.). Das Bundesgericht kritisier- te, dass die Vorinstanz das (rudimentäre) Vorblatt zur Sachablage als Inhaltsver- zeichnis verstehen wollte und dass aus den insgesamt sechs Bundesordnern Akten nicht übersichtlich erkennbar war, welche Aktenstücke zu welchem Zeitpunkt abge- legt worden waren. Eine «Durchforstung» der Akten sei nötig gewesen, um sich darin sachlich und chronologisch zurecht zu finden (E. 3.3.3.). Unter den konkreten Umständen jenes Falles erachtete das Bundesgericht diese Aktenführung als unzu- reichend. Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 mit seiner eigenen Rechtsprechung zur Aktenführung auseinander und stellte unbeschadet der Gutheissung der Beschwerde fest: Soweit trotz "suboptimaler" Akten- führung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet er- scheinen, greift das Bundesgericht somit regelmässig nicht ein (vgl. Urteil 1B 334/2014 vom 24. Okto- ber 2014 E. 4.3) (E. 3.2.2.). Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Staatsanwaltschaft – ausser in ein- fachen Fällen – bereits zu Beginn des Untersuchungsverfahrens ein Aktenverzeichnis anlegen muss, welches geeignet ist, ein rasches und müheloses Auffinden von Aktenstücken und eine Kontrolle der Vollständigkeit der Akten zu ermöglichen, indem es die einzelnen Aktenstücke und deren Fundstelle 4 in den Akten fortlaufend erfasst. Hierfür sind wie ausgeführt verschiedene Systeme möglich und es ist Sache der Staatsanwaltschaft, welche der verschiedenen gesetzeskonformen Systeme sie wählt. Ei- ne fortlaufende Paginierung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist nur eine von mehreren Mög- lichkeiten und damit keineswegs zwingend (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018, E. 3.3) 3.2 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Untersucht wird der aussergewöhnliche Todesfall von E.________ sel. […]. Die Strafkläger […] befin- den sich im Verfahren zur Aufklärung des Todes ihres Sohnes auf der Seite der Ankläger und nicht etwa in der vulnerablen Position einer beschuldigten Person (in Haft). Die Untersuchung des ausser- gewöhnlichen Todesfalles von E.________ sel. präsentiert sich auf Ebene des Aktenumfangs als ein einfacher, überschaubarer Fall. Die zwei Bundesordner Akten sind weisungsgemäss nach den 20 Sachkapiteln übersichtlich mit gut lesbar angeschriebenen Faszikeln und Unterfaszikeln geordnet. Jeder Ordner enthält ein Deckblatt sowie ein detailliertes Inhaltsverzeichnis noch ohne Pagina- Nummern. Das Erlangen eines raschen Überblicks ist beim aktuellen Aktenumfang und der beste- henden Aktenordnung problemlos möglich. Auch kann vorweg genommen werden, dass bei den ge- planten weiteren Ermittlungshandlungen mit einem geringen Aktenpapierzuwachs zu rechnen ist. Die zu erwartenden neuen Akten können mühelos in den vorgedruckten Unterfaszikeln abgelegt werden (vgl. namentlich Fasz. 6, Einvernahmen und sonstige Gutachten), ohne dass die heute ausgewiesene Aktenstruktur verändert werden müsste. Die Akten bleiben damit auch im Wachstum übersichtlich. Der praxistaugliche Aktenaufbau gemäss der Weisung des Generalstaatsanwalts des Kt. Bern vom 17.12.2010 ist denn auch explizit darauf ausgerichtet, dass in kleineren Fällen wie dem vorliegenden ein systematisches und kontinuierliches ,Wachsen' der Akten bis zur Paginierung vor Ansetzung der Beweismittelfrist nach Art. 318 StPO möglich ist. Es liegt damit keine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn der Zeitpunkt der Paginierung der Akten nicht auf die Eröffnung der Untersuchung, sondern auf den Zeitpunkt nach der Erhebung der grundlegenden Beweise gelegt wird. Zu den grundlegenden Beweiserhebungen gehören vorliegend die Durchführung von einer bis vier Einvernahmen mit Be- treuern/innen aus der UPD Waldau sowie das Einholen eines forensisch-psychiatrischen Aktengut- achtens. Dabei könnten Ergänzungen der Editiorien notwendig werden. Eine Verletzung des Fair- nessgebots oder des rechtlichen Gehörs ist […] nicht ersichtlich. Die Strafkläger sind bereits heute in der Lage, sich einen vollständigen und klaren Überblick über die bisherigen, derzeit noch ‚wachsen- den‘ Untersuchungsakten zu machen und ihre Parteirechte als Strafkläger wirkungsvoll auszuüben. Jedenfalls bringen sie keine Gründe vor, weshalb dies nicht der Fall sein sollte. 3.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, das hiesige Register könne nicht als Verzeichnis im Sinne des Gesetzes gelten. Es liste nur die sich bereits aus den Griffregistern ergebenden Rubriken auf. Welche Dokumente sich wo befänden, ge- he daraus nicht hervor. Damit erfülle das Inhaltsverzeichnis den Zweck eines Ver- zeichnisses gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO, nämlich die Verschaffung eines Über- blicks über existierende Akten, die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten und das rasche Auffinden bestimmter Dokumente, nicht. Dies, zumal die Rubrik «Editionen» in umfangreichen Fällen mehrere Ordner umfassen könne. Sollte die Staatsanwalt- schaft folgern, dass die Paginierung der Akten bereits als fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis gewertet werden könne, wäre ihr zu widersprechen. Genauso wenig wie die Seiten eines Buches ein Inhaltsverzeichnis seien, stellten paginierte Dokumente ein Aktenverzeichnis dar. Die Staatsanwaltschaft müsse – ausser in einfachen Fällen – bereits zu Beginn ein Aktenverzeichnis anlegen, wel- 5 ches geeignet sei, ein rasches Auffinden von Aktenstücken und eine Kontrolle der Vollständigkeit der Akten zu ermöglichen, indem es die einzelnen Aktenstücke und deren Fundstelle in den Akten fortlaufend erfasse. Eine fortlaufende Paginierung, wie sie die Beschwerdeführer verlangten, sei nur eine von mehreren Möglichkeiten und damit keineswegs zwingend (Verweis auf Urteil des Appellationsgerichts Ba- sel-Stadt BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018). Die den Beschwerdeführern am 24. März 2020 zugesendeten Akten enthielten ein rudimentäres Aktenverzeichnis, worin ca. 10% der Aktenstücke erwähnt würden. Das Inhaltsverzeichnis enthalte auf Seite 1 sechs Positionen, auf Seite 2 21 Positionen und auf Seite 3 vier Positi- onen. Insgesamt enthalte es also unter 20 Faszikeln 31 erwähnte und teilweise da- tierte Aktenstücke; dies bei einem Aktenumfang von über 600 Seiten. Es sei unklar, wo gesucht werden müsse, wenn man z.B. die E-Mail vom 3. Juli 2019 von F.________, das Eintrittsblatt vom 3. Juli 2019 der UPD Waldau (nachfolgend: UPD), den Austrittsbericht vom 13. August 2019 der UPD oder den EKG-Befund vom 8. Juli 2019 lesen möchte. Diese Editionen liessen sich nicht zuordnen, zumal es sich bspw. um Unterlagen aus dem PZM handle, welche gar nicht angeschrie- ben worden seien. Wohl würden solche unterschiedliche Akteninhalte unter «Pati- entenunterlagen» laufen. Es sei möglich, einzelne Aktenstücke zu entfernen oder neue hinzuzufügen, ohne dass dies bemerkt werden könnte. Auch könne sich ein Dritter in der Aktenmenge unmöglich innert nützlicher Frist orientieren, zumal eine chronologische Ordnung nicht auszumachen sei. Die blosse Überschrift «medizini- sche Unterlagen UPD» oder «Patientenunterlagen Inselspital Bern» genügten als Angabe des Akteneinhalts nicht. Aktuell sei also unklar, was sich überhaupt in den Akten befinde. Dies sei insbesondere stossend, weil das Dossier auf eine Beurtei- lung der medizinischen Akten hinauslaufe, welche gerade nicht erfasst seien. Es komme immer wieder vor, dass einzelne Aktenstücke nachträglich zu den Akten hinzugefügt würden. Als Beispiel diene das Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2019 vom 6. Juli 2019 E. 4.4, wo ein Staatsanwalt nachträglich nicht unterzeichnete Er- mittlungsaufträge an die Polizei zu den Akten gereicht habe. Das Bundesgericht meine, es handle sich höchstens um die Verletzung einer Formvorschrift. Ob dem so sei, werde sich höchstens weisen, wenn der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte auf eine Beschwerde eintreten würde. Rechtsanwalt C.________ ha- be es auch in einem Verfahren im Kanton Bern erlebt, dass ein Aktenstück erst am Schluss der Untersuchung zu den Akten gegeben worden sei. Dies habe weitrei- chende Konsequenzen für den Betroffenen gehabt. Zumindest die wesentlichen Aktenstücke seien hier zu erfassen. Dazu gehörten die Ein- und Austrittsberichte der diversen Institutionen, aber auch die Sichtkontrollen und die internen Aktenno- tizen der UPD. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft sei nicht respektiert. Dort stehe nicht, dass es zulässig wäre, Aktenstücke pauschal als medizinische Unterlagen zu qualifizieren, ohne Bezug auf einzelne Aktenstücke zu nehmen. Neue Unterlagen könnten einfach bei den medizinischen Unterlagen abgelegt wer- den. Innerhalb der Faszikel seien die Aktenstücke nicht aufgeführt und schon gar nicht mit Erstellungsdatum erfasst. Es sei auch nirgends angegeben, welche Ak- tenstücke sich in welchem Faszikel befänden. Zwar würden die Faszikel chronolo- gisch geführt; innerhalb der medizinischen Akten bestehe aber keine nachvollzieh- bare oder chronologische Ordnung. Die StPO habe das Hauptaugenmerk der Un- 6 tersuchung ins Vorverfahren verlegt. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft entscheiden könne, wann sie die Akten erfasse. Vorliegend sei der Geschädigte verstorben. Die Angehörigen wollten sich am Verfahren beteiligen und wissen, was sich in den Akten befinde. Sie wollten eine Forderung gegen den Staat geltend ma- chen. Bereits jetzt werde es für das weitere Verfahren entscheidend sein, dass sich die Betroffenen auf präzise Aktenstücke berufen könnten. Das sei aber nicht mög- lich, wenn noch nicht einmal klar sei, was sich überhaupt in den Akten befinde. Um später während einer Einvernahme Vorhalte machen zu können, müssten diese zu- treffend sein, ansonsten sie nicht zugelassen würden. Die Beschwerdeführer stün- den einer staatlichen Übermacht entgegen. Im Schreiben vom 6. März 2020 an die UPD beziehe sich die Staatsanwaltschaft auf Aktenstücke, die sich nicht ausfindig machen liessen. Sie verweise weder auf ein Datum noch auf einen Faszikel noch auf einen sonstigen Anhaltspunkt. Die Staatsanwaltschaft mache der UPD Vorhal- te, die man nicht nachvollziehen könne. So erwähne sie Kürzel und Einträge des Pflegepersonals und nenne die zuständigen Oberärzte. Sie mache der UPD auch konkrete Vorhalte, wer was wann gesagt haben soll. Diese Vorhalte wollten die Be- schwerdeführer nachvollziehen können. Es sei unklar, wo sie diese Unterlagen in den Akten finden könnten. Die entsprechenden Akten seien, wenn überhaupt, nur unter dem Titel «medizinische Unterlagen UPD» erfasst. Ferner handle es sich hier nicht um einen überschaubaren Fall. Dies zu behaupten sei aktenwidrig und will- kürlich. Zu behaupten, es bestehe ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, sei ebenfalls willkürlich. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die massgebenden Bestim- mungen der StPO seien eindeutig eingehalten. Die Verfahrensakten enthielten ein Griffregister sowie ein vollständiges Aktenverzeichnis, welches laufend ergänzt worden sei. In den einzelnen Faszikeln seien die Akten chronologisch abgelegt. 3.5 In der Replik lassen die Beschwerdeführer ergänzen was folgt: Die Generalität [Anm.: die von den Beschwerdeführern mehrfach verwendete Terminologie «Genera- lität» kennt das Gesetz nicht (vgl. Art. 14 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a GSOG)] spricht von einem „vollständigen Aktenverzeichnis". Diese Feststellung ist aktenwidrig und damit willkürlich (Art. 9 BV). […] Nach Belieben können Stand heute Aktenstücke hinzugefügt oder entfernt werden. Ein spe- zifisches Dokument kann höchstens zufällig aufgefunden werden, weil die Editionen auch nicht chro- nologisch geordnet sind. Wenn die Generalität diesen Einwand auf die Editionen im Faszikel 7 be- schränken will, äussert sie sich wiederum gegen die Akten. Die „einzelnen Aktenstücke" müssen im Verzeichnis genannt werden. Hier werden aber lediglich Titel genannt: „Eröffnung", Gerichtsstand, Haft, etc. Dies ist kein Aktenverzeichnis und schon gar kein vollständiges. Das Verzeichnis enthält un- ter 20 Faszikeln 31 erwähnte und nur teilweise datierte Aktenstücke, bei einem Umfang von über 600 Seiten Akten. Dieses Verzeichnis ist kein Verzeichnis. Zu dieser Rüge äussert sich die Generalität nicht. Die Vorinstanz kann die Aktenstücke ganz einfach paginieren, wenn sie sie nicht ordnen will. Wenn die Staatsanwaltschaft Akten ediert, werden die edierten Akten zu Akten der Staatsanwalt- schaft und entsprechend müssen diese Akten erfasst werden. Wenn nicht jedes Dokument einzeln genannt wird, so müssen doch die wichtigsten Aktenstücke oder ein Verbund von Aktenstücke ge- nannt werden, z.B. „Sichtkontrollen zwischen…. bis…." oder „Austrittsbericht PZM vom….", „Austritts- bericht RegGef Bern vom.....", „Austrittsbericht BEWA vom…." etc. Dass dies ein besonderer Auf- wand wäre, ist nicht ersichtlich […]. Das, was die Vorinstanz ein „Problem mit den Akten" nennt, ist für 7 die vorliegende Angelegenheit sehr wohl relevant. Es geht auch nicht primär um Erweiterungen, son- dern um die mögliche Manipulation von amtlichen Akten. […] Weder lässt sich aktuell das Datum der Produktion der einzelnen Aktenstücke nachvollziehen noch wer, wann, welches Aktenstück hinzuge- fügt oder entfernt hat. Dass dies die systematische Parteivertretung in erheblichem Ausmass er- schwert und zum Teil gar verunmöglicht, ist offensichtlich. Es kann nicht vom Anwalt verlangt werden, dass er stundenlang Akten durchforstet, bis er auf das richtige Dokument stösst oder mehrfach die- selben Akten kopiert. Bei der nächsten Durchsicht der Akten würde sich das fragliche Aktenstück so- dann wieder an einem anderen Ort befinden. […] Es ist bemerkenswert, wie sich die Generalität in ei- nem Aktendossier von 600 Seiten bei nur gerade 31 vermerkten Aktenstücken schnell orientieren kann. Es bleibt aber eine reine Parteibehauptung und für den Schreibenden trifft dies jedenfalls nicht zu. Die Akten sind nicht chronologisch erfasst und zum Teil befinden sich mehrfach dieselben Aus- trittsberichte in den Akten. Andere aber befinden sich an Orten, wo man sie definitiv nicht erwartet hätte. Die erwähnten „Sichtkontrollen" befinden sich irgendwo zerstreut in den Akten. Gerade diese „Sichtkontrollen" sind aber mitunter entscheidend in diesem Verfahren. Die Generalität meint, es sei nicht in den Interessen der Parteien zu wissen und nachvollziehen zu können, was, wann, durch wen, den Akten beigefügt oder entzogen wurde, oder was sich überhaupt in den Akten befindet. Dies, ob- wohl der Sohn der Parteien in staatlicher Obhut das Leben verlor und längere Zeit trotz schweren psychischen Störungen in einem Regionalgefängnis inhaftiert wurde und der Aktenumfang bereits über 600 Seiten beträgt. Dies, obwohl sich die Parteien auf einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt berufen können. […] 3.6 Die Aktenführung sowie das Aktenverzeichnis erweisen sich als gesetzeskonform. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vorne E. 3.2). Davon, dass das Aktenverzeichnis «rudimentär» wäre, dass nirgends angegeben wäre, welche Aktenstücke sich in welchem Faszi- kel befänden oder dass derzeit Aktenbestandteile «nach Belieben» hinzuge- fügt/entfernt/manipuliert werden könnten, kann keine Rede sein. Die Beschwerde- kammer hat die beiden Bundesordner und das Aktenverzeichnis vertieft studiert. Die Verfahrensakten enthalten erstens unstrittig ein Griffregister. Zweitens enthal- ten sie ein in Bezug auf das Griffregister vollständiges dreiseitiges Aktenverzeich- nis, welches erkennbar laufend ergänzt wurde und wird. Das Argument der Be- schwerdeführer, es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft frei entscheiden könne, wann sie die Akten erfasse, zielt ins Leere. In den einzelnen Faszikeln sind die Akten chronologisch abgelegt. Dies mit Ausnahme der bei den UPD edierten Patientenakten, welche chronologisch rücklaufend in den Strafakten abgelegt wur- den, so wie sie von den UPD zugeschickt wurden (vgl. den entsprechenden Hin- weis im Aktenverzeichnis unter Faszikel 7 [Unterlagen chronologisch rücklaufend, wie von UPD zugeschickt erhalten]). Damit entspricht die Aktenführung der im Kanton Bern gel- tenden Praxis der Staatsanwaltschaften bzw. – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer – der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2010. Diese schreibt eine Paginierung richtigerweise erst mit Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO vor. Im vorliegenden Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft sogar in Aussicht, bereits bei der Erteilung des Gutachtensauftrags – der vorlie- gend höchstwahrscheinlich angezeigt sein wird – eine Paginierung der Akten vor- zunehmen. Richtig liegen die Beschwerdeführer mit der Aussage, dass paginierte Akten allein kein genügendes Aktenverzeichnis wären. Dies behauptet aber auch niemand. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik im Übrigen vorbringen, die 8 Vorinstanz könne die Akten schlicht paginieren, wenn sie sie nicht ordnen wolle, widersprechen sie ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Die Kritik, welche die Beschwerdeführer an den Verfahrensakten anbringen, ist grossmehrheitlich eine Kritik am Patientendossier der UPD. Dabei ist es notorisch und sollte auch Rechtsanwalt C.________ bekannt sein, dass medizinische Patien- tenakten regelmässig in genau dieser Weise eingereicht werden, wie es auch vor- liegend geschehen ist: chronologisch (oftmals rücklaufend) und ohne Verzeichnis oder Register. Es ist dabei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die edierten Patientenakten neu zu ordnen oder die einzelnen Dokumente – beispielsweise die zahlreichen Dokumente zu den Sichtkontrollen des Patienten – im Aktenverzeich- nis einzeln konkret auszuweisen. Eine solche Detailliertheit verlangt auch das (für die Beschwerdekammer ohnehin nicht bindende) Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018 nicht. Dies würde über die normier- te Aktenführungspflicht hinausgehen und brächte darüber hinaus kaum zusätzliche Klarheit betreffend den Inhalt der Akten. Es ist ausreichend deutlich, was hier unter dem Faszikel 7 zu finden sein muss. Die wichtigsten Dokumente, wie beispielswei- se das Gutachten vom 24. April 2019 und die erfolgte Nachedition – also konkret die von Rechtsanwalt C.________ befürchteten Erweiterungen der Verfahrensak- ten – werden im Verzeichnis aufgeführt. Einem professionellen Rechtsvertreter ist es zuzumuten, diese Seiten konzentriert durchzugehen und entsprechend selber (mit Post-it oder ähnlichem) zu bearbeiten, wenn er davon ausgeht, dass die Beur- teilung der medizinischen Akten – etwa die Sichtkontrollen – von herausragender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sind. Es ist gesetzlich nicht notwendig, dass die Ein- und Austrittsberichte der diversen Institutionen oder die Sichtkontrol- len und die internen Aktennotizen der UPD explizit im Aktenverzeichnis abgebildet sind. Wie die Beschwerdeführer darauf kommen, dass «ca. 10%» der Aktenstücke erwähnt seien und der Rest nicht, kann die Beschwerdekammer nicht nachvollzie- hen. Dass es in einem anderen Verfahren, in dem der Parteivertreter als Anwalt beteiligt war, ein Problem mit der Aktenführung gab, ist für die Frage der korrekten Akten- führung im vorliegenden Fall irrelevant. Aufgrund der Chronologie der edierten Pa- tientenakten ist die Befürchtung der Beschwerdeführer, es könnten von der Staats- anwaltschaft Aktenstücke unbemerkt entfernt werden, unbegründet. Ein fehlender Tag in der Dokumentation würde bemerkt. Allfällige Lücken in der ärztlichen Doku- mentation würden schliesslich spätestens durch die mit der Erstellung eines Gut- achtens betraute sachverständige Person festgestellt. Die Kontrolle der Vollstän- digkeit der Akten ist mithin möglich; nicht einschlägig ist insofern das von den Be- schwerdeführern erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2019 vom 6. Juli 2019 (Abweisung der Beschwerde). Eine provisorische Paginierung (mit Bleistift) ist nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht zielführend, kann doch eine provisori- sche Paginierung – wie ihre Bezeichnung schon ausdrückt – ohne grossen Auf- wand abgeändert werden. Es kommt regelmässig vor, dass im Rahmen der Ausar- beitung eines Gutachtens spezifische Unterlagen nachediert werden. Das hängt in erster Linie damit zusammen, dass Patienten oft einen gewissen Weg durch eine Institution machen und/oder von verschiedenen Personen betreut werden. Patien- tendaten und -unterlagen werden so auf verschiedenen Abteilungen und in ver- 9 schiedenen Systemen erfasst. Daher gibt es nicht «das (einzige und vollständige) Patientendossier» und kann es vorkommen, dass zum Beispiel ein bestimmter Austrittsbericht mehrfach existiert. Vielmehr ist es ein Zusammentragen einzelner medizinischer Elemente, die sich in jener – zugegebenermassen nicht extrem lese- freundlichen – Form in den Akten niederschlagen. Der Parteivertreter der Beschwerdeführer nennt in seiner Eingabe eine Reihe von Dokumenten, die er in den Akten nicht habe finden können. Der Beschwerdekam- mer ist dies indessen ohne Vorkenntnis des Verfahrens innert kürzester Zeit (zwi- schen ca. zehn Sekunden und maximal zwei Minuten) gelungen. Dasselbe gilt für das im Schreiben vom 6. März 2020 an die UPD genannte Aktenstück. Ein rasches Auffinden der Aktenbestandteile ist folglich – auch im tatsächlich überaus zentralen Vorverfahren – möglich; anlässlich einer späteren Einvernahme präzise Vorhalte zu machen, ebenfalls. Dass ein spezifisches Dokument «höchstens zufällig» gefunden werden könne und «stundenlang Akten durchforstest» werden müssten, ist falsch. Die mandatierten Rechtsanwälte müssen die Akten – genau wie die Strafbehörden – gut kennen. Die Beschwerdeführer bringen zwar richtig vor, dass der Aktenum- fang rund 600 Seiten sei. Derweil ist festzuhalten, dass alleine das psychiatrische Gutachten vom 24. April 2019 134 Seiten umfasst. Dies sind allein mehr als 20% der gesamten Akten. Zu beachten – und durch die Staatsanwaltschaft zu korrigie- ren – ist allerdings, dass der Übergang zwischen Ordner 1 und Ordner 2 nicht (mehr) vollständig korrekt abgebildet ist. Das Aktenverzeichnis zeigt auf, dass das Faszikel 7 im Ordner 1 anfängt und im Ordner 2 seine Fortsetzung findet (vgl. Ak- tenverzeichnis S. 2: Edition Patientenunterlagen, UPD Waldau (Fortsetzung)). Jedoch befin- den sich das Dokument «Nachedition an die UPD vom 06.03.2020» sowie das Do- kument «E-Mail an Frau G.________ (UPD) betr. Vervollständigung des Doku- ments „Sichtkontrolle“» nicht in Band I, sondern in Band II. Dort sind diese denn auch erneut ausgewiesen, wenn auch anders genannt: «Schreiben StA H.________ an UPD vom 06.03.2020» beziehungsweise «E-Mail an UPD vom 30.03.2020 betr. Anfrage Zustellung Scan des Verlaufs». Insgesamt ist das hiesige Aktenverzeichnis aber eindeutig im Bereich des Akzeptablen und somit StPO- konform. Selbstverständlich wäre stets ein immer noch detailliertes Verzeichnis möglich, doch verlangt dies das Gesetz richtigerweise nicht. Für die Beschwerdekammer sind einzig die StPO (und freilich die bundesgerichtli- che Rechtsprechung dazu) massgebend und nicht die Weisungen der General- staatsanwaltschaft oder gar Weisungen anderer Behörden anderer Kantone. Die Aktenführungspflicht der Verfahrensleitung gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer ist hier nicht verletzt. Der Anspruch auf zielführende Einsicht in die Verfahrensakten ist gewahrt. Das Vorbringen der Be- schwerdeführer, man könne sich in den Akten überhaupt nicht zu Recht finden, zielt schlicht ins Leere. Die Verfahrensakten sind überschaubar, der massgebende Sachverhalt prinzipiell ebenfalls: Es geht um einen Suizid, welchen der Verstorbe- ne in einem Sonderstatusverhältnis begangen hat. Die Situation ist also in keiner Art direkt vergleichbar mit der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 zugrundeliegenden. Inwiefern Behauptungen oder Handlungen der Staatsanwaltschaft ferner aktenwidrig und/oder willkürlich (Art. 9 BV) sein sol- len, erhellt der Beschwerdekammer nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf die Aus- 10 führungen, die Beschwerdeführer stünden einer «staatlichen Übermacht» entge- gen. Die Staatsanwaltschaft untersucht hier in einem gesetzeskonformen Strafver- fahren ein mögliches Tötungsdelikt und ist somit prinzipiell «auf der Seite» der Be- schwerdeführer. Es sind keine Verletzungen von verfassungs- oder konventions- rechtlichen Garantien erkennbar. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haften solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Entschädi- gungen sind keine auszusprechen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden den Be- schwerdeführern 1+2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 2. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12