7 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 23. Juni 2020 als rechtens. Die Beschwerdekammer weist die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).