Dementsprechend ist die Untersuchungshaft vorliegend ein geeignetes und auch erforderliches Mittel, um der zu befürchtenden Kollusion entgegenzuwirken. Im Übrigen ist die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers auf der Bewachungsstation am Inselspital gewährleistet. Die Erstehung der Untersuchungshaft ist ihm darum – auch mit Blick auf die zu erwartende Freiheitsstrafe – zumutbar und daher verhältnismässig.