5.4 Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, fallen Ersatzmassnahmen nur dann in Betracht, wenn sie gleich wirksam wie eine Inhaftierung sind. Bei einem Kontaktverbot ist dies in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall – mit einem Verbot lässt sich eine Kontaktaufnahme nicht verhindern, sondern höchstens im Nachhinein mit einer Busse ahnden, was den Beschwerdeführer kaum beeindrucken dürfte. Auch eine erneute staatsanwaltschaftliche Befragung mittels Video- und Tonaufzeichnung stellt keine taugliche Ersatzmassnahme dar.