237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt das Gesetz unter anderem das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO). 5.4 Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, fallen Ersatzmassnahmen nur dann in Betracht, wenn sie gleich wirksam wie eine Inhaftierung sind.