Der Beschwerdeführer sieht das Verhältnismässigkeitsprinzip als verletzt an und verweist zur Begründung auf Art. 237 StPO. Seiner Ansicht nach würden mit einem Kontaktverbot unter Strafandrohung für den Widerhandlungsfall oder einer staatsanwaltschaftlichen Befragung des Opfers mittels Video- und Tonaufzeichnung mildere Ersatzmassnahmen existieren, um der befürchteten Einflussnahme des Beschwerdeführers zu begegnen. 5.3 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.