5. Verhältnismässigkeit 5.1 Die Untersuchungshaft stellt die einschneidenste Zwangsmassnahme überhaupt dar und hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Anordnung rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer sieht das Verhältnismässigkeitsprinzip als verletzt an und verweist zur Begründung auf Art.