Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung auf das Opfer, die Augenzeugin und allenfalls auch die gemeinsame Tochter sowie den Waffenlieferanten einwirken, um sie zu begünstigenden Aussagen zu bewegen, nicht gebannt ist. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist nach wie vor gegeben.