6 seine Ziele zu erreichen. All diese Indizien sind mehr als theoretischer Natur und lassen konkret darauf schliessen, dass bei einer Freilassung mit Beeinflussungsversuchen von Seiten des Beschwerdeführers zu rechnen wäre. Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung auf das Opfer, die Augenzeugin und allenfalls auch die gemeinsame Tochter sowie den Waffenlieferanten einwirken, um sie zu begünstigenden Aussagen zu bewegen, nicht gebannt ist.