Auch wenn diese Taten nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren oder den darin involvierten Personen stehen, machen sie deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, in strafrechtlich relevanter Weise auf Personen einzuwirken (und sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen). D.________ und ihre Schwester gaben zudem übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon Drohungen in Bezug auf D.________ geäussert habe. Die Schwester sprach sogar von mehrfachen Drohungen (Einvernahmen D.________ vom 2. März 2020 Z. 229 ff. und G.________ vom 25. Februar 2020 Z. 77 und 166). Zwar mag D._____