Zu berücksichtigen sind auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers. Er ist unter anderem wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nötigung, Beschimpfung, mehrfach begangener Irreführung der Rechtspflege und mehrfach begangener Drohung vorbestraft. Auch wenn diese Taten nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren oder den darin involvierten Personen stehen, machen sie deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, in strafrechtlich relevanter Weise auf Personen einzuwirken (und sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen).