Er und D.________ hatten offenbar in einer konfliktreichen Beziehung gelebt, in der es auch zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen war. Im Tatzeitpunkt waren sie zwar bereits getrennt, als Eltern der gemeinsamen Tochter aber trotzdem noch miteinander in Verbindung. Es ist daher klar von einem Beziehungsdelikt auszugehen, was die Wahrscheinlichkeit einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erhöht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2; 1B_308/2013 vom 24. September 2013 E. 2.3). Zu berücksichtigen sind auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers.