Im Falle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe und womöglich mit einer Landesverweisung rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, das Opfer und die Zeugin zu einem Widerruf oder einer Relativierung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen oder auch allfällige Aussagen seiner Tochter und des Waffenlieferanten zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Diese Einschätzung wird durch die persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers sowie seine Beziehung zum Opfer verstärkt. Er und D._____