in Verbindung mit der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation darf nämlich damit gerechnet werden, dass der Waffenlieferant identifiziert und anschliessend befragt werden kann. Je nachdem, wie weit der Beschwerdeführer ihn über die geplante Tat in Kenntnis gesetzt hat, kann er durchaus wertvolle Angaben zur Tat und zu den Absichten des Beschwerdeführers machen. Auch in Bezug auf den Waffenlieferanten besteht somit die Gefahr einer Beeinflussung der Aussagen. Hervorzuheben ist sodann die Schwere des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs (Angriff auf das Leben und somit auf das höchste Rechtsgut überhaupt).