5 Ergänzend dazu weist die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 12. März 2020 zu Recht darauf hin, dass auch in Bezug auf den Waffenlieferanten, dessen Name der Beschwerdeführer bisher nicht nennen wollte, ein Verdunkelungsrisiko besteht. Aufgrund der Angaben des Opfers (Einvernahme vom 2. März 2020 Z. 538 ff.) in Verbindung mit der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation darf nämlich damit gerechnet werden, dass der Waffenlieferant identifiziert und anschliessend befragt werden kann.