343 Abs. 3 StPO). Da es um ein Beziehungsdelikt geht, bei dessen Beurteilung auch der emotionale Zustand der Beteiligten eine Rolle spielt, gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit umso mehr. Es mag zutreffen, dass den Erstaussagen grundsätzlich höhere Bedeutung beigemessen wird und eine allfällige Einflussnahme seitens des Beschwerdeführers für das urteilende Gericht erkennbar wäre. Dennoch würde die Feststellung des Sachverhalts durch solche beeinflussten Aussagen merklich erschwert und verzerrt.