Wo die Kraft eines Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, genügt eine Konfrontation im Vorverfahren allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.4). Aufgrund der Relevanz der Aussagen und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2) ist es höchst wahrscheinlich, dass das Opfer und die Zeugin an der Hauptverhandlung erneut befragt werden, damit das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihnen gewinnen kann (Art. 343 Abs. 3 StPO).