gehen ist, sondern die Aussagen des Opfers sich grösstenteils mit denjenigen der Zeugin E.________ decken, sind die Angaben der beiden und auch die Art und Weise, wie diese gemacht werden, daher äusserst bedeutsam. Wo die Kraft eines Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, genügt eine Konfrontation im Vorverfahren allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.4).