Währenddem sei er marschiert (Einvernahme vom 25. Januar 2020 Z. 198). Zwar werden auch objektive Beweismittel wie das Spuren- und Verletzungsbild (z.B. Schussdistanz und Schussrichtung) oder die Anzahl abgegebener Schüsse gewisse Rückschlüsse auf die Willensrichtung des Beschwerdeführers zulassen. Entscheidende Bedeutung kommt jedoch den Aussagen der bei der Tat anwesenden Personen zu. Denn diese konnten beobachten, wohin der Beschwerdeführer zielte und die Zielrichtung hilft im wahrsten Sinne des Wortes, Aufschluss darüber zu geben, auf welchen Erfolg er letzten Endes abzielte. Wenngleich im vorliegenden Fall nicht von einer klassischen Aussage gegen Aussage-Konstellation auszu-