Denn während der objektive Geschehensablauf grösstenteils geklärt ist, ist der subjektive Tatbestand umstritten. Die Untersuchung wird unter dem Titel der versuchten vorsätzlichen Tötung geführt, doch der Beschwerdeführer bestreitet konstant und vehement, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Wie er sagt, habe er seine Ex-Partnerin nicht umbringen, sondern nur verletzen wollen. Er habe bei der Schussabgabe daher auf den Bereich unter den Knien gezielt (vgl. etwa Hafteröffnung vom 26. Januar 2020 Z. 331 und 410). Diese Angaben stehen in deutlichem Widerspruch zu den Aussa-