4.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 12. März 2020 sowie den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann gefolgt werden. Hervorzuheben respektive zu ergänzen sind folgende Punkte: Der Ausgang des gesamten Verfahrens wird letztendlich davon abhängen, wie das Sachgericht die subjektive Seite der Tat einschätzt. Denn während der objektive Geschehensablauf grösstenteils geklärt ist, ist der subjektive Tatbestand umstritten.