Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob dem Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1). 4.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 12. März 2020 sowie den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann gefolgt werden.