Insbesondere seien bezüglich der angeführten angeblichen Drohungen gegenüber dem Opfer bzw. Familienangehörigen die Aussagen des Opfers und dessen Schwester widersprüchlich. Weder seien diese angeblichen Drohungen zudem je zur Anzeige gebracht worden, noch stünden sie im Kontext zum vorliegenden Verfahren. 4.3 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln.