Bei seiner eigenen Einvernahme stelle sich die Frage der Kollusion jedoch nicht. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands und der aktuellen Covid-19-Krise sei dem Beschwerdeführer das Abwarten seiner eigenen Einvernahme in Haft auch nicht zuzumuten. Die geplante Befragung der gemeinsamen Tochter F.________ konnte bisher nicht durchgeführt werden, da das Mädchen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, F.________ habe sich während des Vorfalls unbestrittenermassen im Nebenzimmer aufgehalten.